Ratgeber IT-Recht

10 Februar 2006

„3 ..., 2..., 1..., wirklich meins ?“ Techniken, Strategien und Rechtsgrundlagen für Onlineverkaufsplattformen


1. Wie kommt es denn überhaupt zum Vertrag ?

Bei Verträgen, die über die Auktionsplattformen, wie beispielsweise über Ebay geschlossen werden, sind an sich drei Personen beteiligt:

>der Verkäufer,

>der Käufer und

>das Auktionshaus.

Der eigentliche Kaufvertrag kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande. Welche Rolle nun dabei das Auktionshaus und dessen allgemeine Geschäftsbedingungen haben, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Auktion ab.

Bei den typischen Online-Auktionshäusern wie Ebay redet man zwar von Auktionen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um Auktionen und Versteigerungen im Sinne des Gesetzes § 156 BGB. Ein Kaufvertrag kommt hier durch den Zuschlag des Auktionators zustande. So etwas geht nur bei Life-Auktionen auf Chat-Basis im Internet. Im Unterschied hierzu kommt es bei den typischen Online-Auktionshäusern nicht durch den Hammerschlag des Auktionators zum Vertragsschluss zwischen Käufer und dem Verkäufer, sondern aufgrund Zeitablaufes. Der Vertrag kommt gänzlich ohne weiteres Zutun des Auktionators zwischen Verkäufer und Käufer mittels Angebot und Annahme zustande. Der Käufer erhält die Ware, der mit dem Zeitablauf, das höchste Gebot abgegeben hat. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionshäuser sehen vor, dass der Verkäufer mit dem Einstellen seines Angebotes ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden abgegeben hat.

Anders sieht es natürlich aus bei der Einstellung von Waren in einem Webshop, den der Verkäufer selbst betreibt. Hier gibt der Verkäufer mit dem Einstellen seiner Waren in den Shop noch kein bindendes Angebot ab. Vielmehr ist dies mit der rechtlichen Qualität eines Versandhauskataloges vergleichbar. Der Käufer prüft die Angebotspalette und wählt dann erst die Ware aus. Mit der Bestellung gibt er, der Käufer, das Angebot überhaupt erst ab. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot dann an, indem er die Ware übersendet oder eine Vertragsannahme erklärt.