Ratgeber IT-Recht

07 Oktober 2007

Das Internet: unendliche Weiten

„Das Internet: Unendliche Weiten.
Wir schreiben das Jahr 2007. Dies sind die Abenteuer des Mutigen der mit einem ungeschützten W-Lan Zugang im Internet unterwegs ist, um neue Welten zu erforschen, neue Märkte und neue Abmahnungen. Viele Lichtjahre von dem Boden der Tatsachen entfernt dringt dieser Mutige in Rechtsgalaxien vor, die nie ein Gericht zuvor gesehen hat.“

Ein Hoch auf die Mutigen, die endlich den Weg ins Internet gefunden haben und sich all dem stellen, was da im Netz so alles lauern kann.
Kein Hoch auf die Unwissenden, die zwar sorgloser die Vielfalt des Mediums nutzen, aber weder vor Strafe noch vor Abmahnungen geschützt sind und ein schnelles Opfer für Netzpiraten werden.

Abgemahnt wird dank der Schnelligkeit im Internet im Sekundentakt und was abgemahnt wird ändert sich mit jeder neuen Abmahnwelle.

Als Beispiel dazu nennt Rechtsanwalt Felix Kuntz die Widerrufsbelehrungen der Ebayhändler, diese haben sich regelrecht zum „Abmahndauerbrenner“ entwickelt. Aktuell haben die Abmahner die Belehrung über die Wertersatzpflicht im Auge. Das Landgericht Berlin hat am 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07) beschlossen, dass die Nutzung einer gängigen Wertersatzklausel im Rahmen des gesetzlichen Rückgaberechtes (bzw. Widerrufsrechts) bei eBay wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig ist. Im Gegensatz dazu hat das Oberlandesgericht Hamburg am 19.06.2007 (Az. 5 W 92/07) entschieden. Aufgrund der ungefestigten Rechtsprechung ist es für einen juristischen Laien mittlerweile unmöglich eine wirklich abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu verfassen, sagt Rechtsanwältin Eva Kreienberg.

Damit der Weg ins Internet nicht zum wirtschaftlichen Fiasko wird, muss der Mutige sich mit technischem und rechtlichem Know-how rüsten, um den Gefahren zu begegnen. Wer ungeschützt und ahnungslos ins Internet startet riskiert mehr als sich bloß einen Virus einzufangen.

Wer mutig ist, wird hoffentlich auch den Weg zur Mediamit am 24.10.2007 (die Teilnahme ist kostenlos) nicht scheuen, denn dort wird er kompetente Ansprechpartner für alles, was er im Zusammenhang mit den neuen Medien braucht finden. Insbesondere auch die Mitglieder der IT-Sicherheitsinitiative-Kaiserslautern
www.it-sicherheit-kl.de, werden auch diesmal wieder mit einem Vortrag aufwarten. Ihre Referenten: Gunnar Schwarz von Schwarz IT Weselberg und die Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz liefern einen aktuellen technischen und rechtlichen Überblick, insbesondere mit welchen Piraten im Netz zu rechnen ist (Titel: Der Fluch der Karibik in der IT, Ort: Mediamit/UCI Kino, Datum: 24.10.2007, Zeit:16.00 – 16.45 Uhr).
Rechtlich geht es auch weiter auf der Mediamit zu, wenn die Rechtsanwälte Kreienberg & Kuntz in ihrem Vortrag einen allgemeinen Überblick zum Umgang mit Abmahnungen geben (Titel: Abmahnwellen bei Ebay und Tauschbörsen, Ort: Mediamit/UCI Kino, Datum: 24.10.2007, Zeit:11.00 – 11.45 Uhr).
Mehr Infos unter
www.mediamit.de .

28 Februar 2007

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte

Im Rahmen der Gestaltung einer Webseite oder eines Webshops sind mittlerweile auch viele Privatleute mit dem früher nur im Pressebereich üblichen „Layout“ befasst. Ein Bild sagt dabei mehr als 1000 Worte. Das Verwenden von Bildern und Grafiken steigert die Attraktivität einer Webseite oder eines Webshops erheblich. Eine Seite die nur viel Text beinhaltet fällt dem Besucher nicht so gut ins Auge. Der Text ohne Bebilderung oder Grafiken wirkt langweilig. Für eine Firmenpräsentation und auch für einen Webshop ist die Darstellung des Unternehmens, eventuell auch ein Einzelner mit der Kundenbetreuung verantwortlicher Mitarbeiter sowie die Darstellung der Produkte, fast schon unumgänglich um hier eine wirkungsvolle Präsentation zu erzielen. Standard Webshops werden ohnehin mit vorgefertigten Platzhaltern für Bilder verkauft. Man trifft auch heute noch Webshops an, die auf eine bildliche Darstellung verzichten und die angebotene Ware nur im Text beschreiben. Der Absatz bei derartigen Webshops ist sehr gering.

Bei der Verwendung von Grafiken, Fotos, Bildern, Kartenausschnitten, Karikaturen, Animationen kommt es immer wieder zur Kollision mit Urheberrechten. Soweit die Personen auf den Bildern erkennbar sind, kommt auch eine Kollision mit dem Kunsturheberrechtsgesetz in Betracht.

Es bietet sich daher an, der Frage nachzugehen, was ist erlaubt und was ist verboten.

Ich bin selbst der Fotograf, wen und was darf ich fotografieren:

Wer Fotografien, Bilder und Grafiken selbst erstellt ist auch selbst der Urheber und kann seine geschaffenen Werke grundsätzlich frei verwenden.

Gebäude:
Zuallererst gelten Einschränkungen im Hinblick auf besonders geschützte Gebäude, wie z.B. militärische Einrichtungen. Fotos von Gebäuden können zum einen die Rechte des Urhebers – Architekten zum anderen die des Hauseigentümers berühren. Gemäß § 59 UrhG dürfen Außenaufnahmen von Gebäuden grundsätzlich gemacht und veröffentlicht werden, ohne eine Zustimmung des Urhebers = Architekt, wenn die Fotos von öffentlich zugänglichen Bereichen aus gemacht wurden. Wer das Grundstück zum Fotografieren betritt bedarf auch für die Verwendung der so erstellten Fotos die Erlaubnis des Hauseigners und des Architekten. Ebenso, wenn von anderen Privatgrundstücken oder anderen Häusern aus fotografiert wird. Maßgebend also die Fotografie von öffentlich zugänglichem Bereich aus.
Achtung soweit die Gebäudebilder später mit Bezug zu den Bewohnern oder Eigentümern veröffentlich werden, kann es wieder Probleme mit dem Persönlichkeitsrecht geben.

Z.B. bei unzulässige Verkaufswerbung mit Bildern eines fremden Grundstückes (BGH 27.04.1971), der Solaranlagenbauer der das Haus seines Kunden mitsamt dessen Name und Adresse in seine Referenzliste auf der Homepage übernahm (AG Rüsselsheim 15.09.2001).

Bei Innenaufnahmen gilt das die Erlaubnis des Hauseigentümers oder des unmittelbaren Besitzers (Mieter) erforderlich ist.

Kunstwerke und Sachen:
Autos, Kunstwerke, Statuen dürfen fotografiert werden, sofern sie sich im öffentlichen Straßenbild befinden. Anders sieht es aus mit dem Fotografieren in Museen. Meistens weisen schon Schilder darauf hin, dass das Fotografieren der Werke einer gesonderten Erlaubnis bedarf. Soweit öffentliche Veranstaltungen in Museen, Konzertsaal usw stattfindet gelten für Pressefotografen Ausnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Davon sind aber nicht weitergehende Nutzungen wie das Fertigen von Postkarten etc. erfasst. Wer wissenschaftlich arbeitet darf aufgrund des Zitaterechtes § 51 Ziffer 1 UrhG Gebäudeaufnahmen abbilden.

Z.B.: Unzulässige gewerbliche Fotos von Schloß Tegel um Potskarten zu drucken ohne Eigentümererlaubnis (BGH 20.09.1974); Fotos von Christos verhülltem Reichstag auf Postkarte unzulässig, weil kein bleibendes Werk im Straßenbild (BGH 24.01.2001); Fotos von Promivillen Luftbild erlaubt wegen Pressefreiheit (BGH 09.12.2003); Fotos vom Hundertwasserhaus als Postkarte Vertrieb in Österreich erlaubt, aber in BRD untersagte Einfuhr (OLG München 16.06.2005).

Tipp: Wer auf Nummer Sicher gehen will, trifft schriftliche Vereinbarungen

Personen:
Er muss jedoch die Rechte der Personen nach dem Kunsturheberrechtsgesetz beachten die auf seinen Aufnahmen Darstellungen, Grafiken abgebildet sind. Soweit er sich vertraglich nicht gebunden hat und sein Urheberrecht ausschließlich einer anderen Person übertragen hat ist er, soweit er die Rechte der anderen Personen auf den Bildern achtet, „aus dem Schneider“.

In Konflikt kommt der Schaffer der Bilder mit den auf den Bildern dargestellten Personen nur, wenn die abgebildeten Personen auch individuell erkennbar sind.

Arbeitet der Fotograf mit Fotomodellen sollte eine schriftliche Regelung gefunden werden.

Muster:

Fotograf Mustermann

Fotomodell:/Name:/Anschrift:/Geburtsdatum:

Hiermit erkläre ich unwiderruflich, dass ich die von Fotograf Mustermann von mir angefertigten Fotos, Dias, Negative, Bilddateien am …. für alle Zwecke und alle Medien mit jeglicher Bearbeitung freigebe.
Die Freigabe gilt auch für eventuelle Lizenznehmer und ich verzichte hiermit auch auf jegliche Art von Anforderungen im Zusammenhang mit den von mir erstellten Bildern, Negativen, Bilddateien, etc..
Kaiserslautern den 01.03.2007 ............................................... Unterschrift
















Tipp: Wer auf Nummer Sicher gehen will, trifft schriftliche Vereinbarungen

Erkennbarkeit:
Wann eine Person individuell erkennbar ist hängt immer von den Umständen des Einzelbildes ab, so kann auch eine mit schwarzem Balken anonymisierte Person aus den weiteren Beschreibungen im Text bzw. dem gesamten Kontext individuell erkennbar werden.

Soweit auf öffentlichen Veranstaltungen wie Kerwe, Altstadtfest, Mittelaltermarkt, Demo Fotos gemacht werden oder bei einem Landschaftspanoramabild die nicht mehr unterscheidbaren Personen als woogende Masse erscheinen oder zufällig in die Landschaft laufen berühren nicht die Rechte der Personen.

Beispiel: die webcam für die Bauherren auf der Baustelle

Personen des öffentlichen Lebens:
Auch Personen der Zeitgeschichte dürfen fotografiert werden, wenn sie sich im öffentlichen Straßenbild bewegen. Ähnlich Kunstwerk auf dem Marktplatz. Sie dürfen also, wenn Sie Kurt Beck in der Fußgängerzone treffen, ein Foto von ihm machen. Sollten sie ihn aber in einer verschwiegenen Ecke in der Wartenberger Mühle beim romantischen Dinner für zwei mit Blitzlicht erwischen wollen, sieht das wieder anders aus, ebenso, wenn Sie mittels Leiter Einblick in seinen Garten nehmen und ihn beim Sonnenbad knipsen. Als Paparazzi haben Sie dann schlechte Karten und sind seinen Ansprüchen ausgesetzt wie auch eventuell strafrechtlicher Verfolgung § 201 a StGB.


§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.


Probleme gibt es wiederum, wenn Sie das Bild aus der Fußgängerzone für Werbung verwenden, also einen Verbindung zwischen Ihren Haarpflegeprodukten und Kurt Beck. Dies muss er sich nun wieder nicht bieten lassen.

Die Rechte am Bild gelten auch über den Tod hinaus:


KUG § 22 bestimmt:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
KUG § 24 betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.


Dann kann es richtig teuer werden

Wer das Recht anderer am eigenen Bild verletzt, z.B. durch eine unbefugte Veröffentlichung, muss mit Unterlassungsansprüchen des Betroffenen gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 Kunsturhebergesetz rechnen, die sich auch gegen das jeweilige Medium bzw. den Verbreiter richten können um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.
Unwissenheit schützt dabei nicht vor Ansprüchen.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Neben einem tatsächlichen, konkreten Schaden kann auch ein weiterer Schaden anhand der sogenannten Lizenzanalogie durch eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) zu zahlen sein.
Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, z.B. Aktfotos, kann sogar ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden, gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Soweit die Fotos unbefugt erstellt wurden, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.


Wer nicht selbst fotografiert hat neben den oben beschriebenen Ansprüchen auch noch die des Fotografen zu beachten !!!


Beachte:
Gemeinfreie Inhalte dürfen beliebig vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht etc. werden. Dazu gehören: Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und andere amtliche (nicht für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmte) Dokumente, Werke von Autoren, wenn 70 Jahren nach deren Tod kein urheberrechtlicher Schutz mehr besteht und gleichzeitig auch kein besonderer Schutz als Sammelwerk geltend gemacht werden kann.
Herstellerkataloge aber nicht !!!



Was ist mit der Abbildung von Markenartikeln oder Produkten
Eigene Fotos zum Zwecke der Verkaufes ja !
Fremde Fotos aus Katalogen oder von anderen webseiten nein !

Für den webshop: gilt bei eigenen Fotos nämlich der „Erschöpfungsgrundsatz“

Nach Ansicht des BGH ist es zulässig, ein geschütztes Produkt oder seine Verpackung zu fotografieren und in Zusammenhang mit dessen Verkauf in Werbemitteln, wie Prospekten oder Katalogen, abzubilden. Dies gilt, wenn das Produkt oder die Verpackung zuvor vom Rechteinhaber in Verkehr gebracht wurde. Denn hinter dem Grundsatzurteil steht eine Auslegung des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes. Dieser besagt, dass ein Werkexemplar, das rechtmäßig im Raum der EU in Verkehr gebracht wurde, frei weiterverkauft werden darf.
Achtung aber bei Produkten die Sie in Russland oder in den Staaten gekauft haben und die für den deutschen oder europäischen Markt nicht freigegeben sind. Hier kann man böse Probleme bekommen.
Unabhängig davon, dass man darauf achten muss, keine Plagiate anzubieten. Bei gut gemachten Plagiaten insbesondere Musik CD’s aus anderen Ländern ist für den Laien oft nicht erkennbar, ob es sich um ein Plagiat oder eine Original handelt. Für den Verkauf von CD’s gilt daher, immer erst in der Discographie der Band nachschauen, ob Ihre CD da aufgeführt ist oder ein „gefakter“ Sampler ist.
Unsicherheiten gehen zulasten Ihres Angebotes – verkaufen Sie nichts, was sie nicht nachgeprüft haben.

Z.B. CD’s der Gruppe „the Sweet“

Mit dem Erschöpfungsgrundsatz wird das Ziel verfolgt, den Warenverkehr zu erleichtern, damit auch ein Gebrauchtmarkt mit urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren, etwa der Handel mit gebrauchten CDs, überhaupt möglich ist. Erforderlich ist aber, dass die Abbildung den üblichen Absatzmaßnahmen dienen soll.

Die Entscheidungen des BGH sind grundsätzlich wohl auf Internetverkäufe übertragbar. Aktuelle höchstrichterliche Urteile fehlen noch. Bedenken kommen anlässlich eines Urteiles des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.2.2006 - Aktenzeichen: 308 O 743/05 - Mitstörer-Haftung für Bildersuche von Google) auf. Der Verkäufer von Postern mit Comicfiguren, der Fotos dieser Poster auf seine Webseite gestellt hatte wurde verurteilt hierzu vorab die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen im Hinblick auf den Erschöpfungsgrundsatz.

Soweit aber die dargestellten Produkten zum Akteur für eine gänzlich andere Sache werden gilt der Erschöpfungsgrundsatz für den Absatz der Produkte nicht mehr.


Beispiel: The Brick Testament (Legofiguren) und der Zivilprozess von K&K (Fledermauswecker)



Fortsetzung folgt …

24 Februar 2007

Auf hoher See und vor Gericht ...


05 Dezember 2006

Kaiserslautern wieder vorn

damit ist (leider) nicht der Fussball gemeint - aber Kaiserslautern ist im Bereich der IT topfit und ganz vorn - unter anderem mit der IT-Sicherheitsinitiative, die ich an dieser Stelle kurz vorstellen darf:

Die Unternehmen bewegen sich heute in der IT-Welt, wie Schiffe auf einer rauen und gefährlichen See.

In einem wankenden Schiff fällt um, wer stillesteht,nicht wer sich bewegt.

Sensibilität für IT-Sicherheitsthemen ist jetzt so wichtig wie noch nie. Steigende Zahlen bei der Computerkriminalität belegen es.
Wachsamkeit ist angebracht, nicht nur und vor allem auch, weil Vorstände, Geschäftsführer und Kaufleute persönlich für Versäumnisse und mangelnde Risikovorsorge in der IT verantwortlich gemacht werden können.
Was ist also konkret zu tun? In der Praxis erweist es sich für viele Firmen und Anwender als sehr schwierig, ein angemessenes Sicherheitsniveau zu definieren, erreichen und aufrechtzuerhalten.
Die Gründe dafür sind vielfältig: fehlende kompetente Beratung, zu knappe Budgets und nicht zuletzt die steigende Komplexität der IT-Systeme ...

An dieser Stelle setzen wir an:

Die IT-Sicherheitsinitiative Kaiserslautern

Als Zusammenschluss regionaler Unternehmen haben wir immer wieder die frustrierende Erfahrung machen müssen, bereits gesunkene Schiffe bergen zu müssen. Unser Anliegen ist es frühzeitiger anzusetzen und mit fundierter Information das IT-Sicherheitsniveau für die Unternehmen in der Westpfalz zu verbessern.

Durch den ständigen interdisziplinären Erfahrungsaustausch in der Initiative schaffen wir einen Kompetenzpool um die Unternehmen in unserer Region für das Thema IT-Sicherheit zu sensibilisieren und dem Thema Sicherheit in der IT den erforderlichen Stellenwert zu geben.

Wir wollen Ihnen eine erste Orientierung geben, mit welchen technischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen aktuell zu rechnen ist.
IT-Sicherheit muss heute immer auch Chefsache sein. Es geht dabei nicht darum , dass Sie nun selbst die Rechner in Ihrem Unternehmen verkabeln sollen, es geht vielmehr darum, die Organisationsstruktur für die IT-Sicherheit zu schaffen und regelmäßig im Auge zu behalten. Sie müssen bereit sein, auch auf dem Meer der IT dass Ruder zu übernehmen.


Über uns

Eine Initiative ist nur so stark wie Ihre Mitglieder. An dieser Stelle möchte ich Ihnen die Besatzung der IT-Sicherheitsinitiative-Kaiserslautern vorstellen:
Bleiben wir dabei beim Seemannsjargon:

Mitglieder

Zunächst stelle ich Ihnen die Admiralität vor:

Admiral zur See: Connect – Online-Offensive Mittelstand Rheinland-Pfalz
Federführend ist die rheinland-pfälzischen Landesregierung. Connect bietet ein Beratungsnetzwerk für eCommerce und eBusiness, IT-und Multimediaqualifikation.
Schwerpunkt dabei ist die kostenlose, neutrale und herstellerunabhängige Beratung von Unternehmen sowie die Organisation von Veranstaltungen und regionalen Messen.

Admiral zur See: IHK Zetis
Ist der zentrale Partner in allen Fragen in Sachen Innovation, Information und Kooperation und unermütlich mit der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Pfalz beschäftigt. Hierzu werden z.B. regelmäßig regionale Messen organisiert und Förderinitiativen unterstützt.
Die Zetis, das sind aber vor allem 7 Namen:
Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Michael Lill(Geschäftsführung)
Dr. Tibor Müller(Geschäftsführung)
Dipl.-Ing. Bernd Heß
Dipl.-Phys. Andreas Scherer
Dipl.-Ing. Marion Marschall-Meyer
Dipl.-Ök. Grit Wehrmann
Sabine Göbels

Admiral zur See: KLICK - Kompetenzzentrum für den elektronischen Geschäftsverkehr Rheinland-Pfalz
unterstützt mittelständische Unternehmen bei der Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch hervorragende Serviceangebote. Getragen wird KLICK von folgenden Partnern:
- Euro Info Centre Trier- Industrie- und Handelskammer Trier- Handwerkskammer Trier- IHK Zetis GmbH- Lehrstuhl für Fertigungstechnik und Betriebsorganisation an der Universität Kaiserslautern (FBK)


Der Kapitän: Jack (Hans) Derlon und die klip-asca GmbH

Sind seit 1987 in Kaiserslautern wohlbekannt als professionelles Systemhaus für Netzwerktechnik und Kopiersysteme.
Die Kernkompetenzen liegen dabei in den drei Weltmeeren:
der Konzeption und Betreuung von Datenverarbeitungsnetzwerken,
der Durchführung von ausgelagerten IT-Leistungen
der Wartung und Vertrieb von Hard- und Software, Kopierern und Multifunktionsgeräten.


Es geht weiter mit den Ausbildungsoffizieren auf Deck:

Das Com Center
steht in Kaiserslautern für praxisnahe Trainings von IT Administratoren und Mediengestalter aus der Region. Neben den "reinen" IT-Themen werden über das Com Center auch die Themen aus der IT-Peripherie nachgefragt.

Die Disziplin und die neunschwänzige Katze ist in besten Händen
bei Long John Michael Krings und Sly Gregor Rekus von Innovation Campus GmbH
aus Kaiserslautern und steht für E-learning, Open Source Lernmanagementsysteme Trainings und Seminare, LIVE! Online Lernen, Erstellung von hochwertigen Lerninhalten für das Intranet.
Beim E-learning betreut Innovation Campus neben Großindustrie und bundesweit tätigen Verbänden auch mittelständische Unternehmen die auf diesen Zug der Zeit aufspringen wollen.


Dann geht es weiter mit der Besatzung

Unser Leichtmatrose: die apo-akademie
Die apo-akademie ist Bildungsdienstleister für die IT-Branche und richtet dabei seine Leistungen konsequent auf das Modell des A-arbeits P-prozess O-orientierten Kompetenzerwerbs (APO-Modell) aus.

Verantwortlich für die gesamte Takelage und 1.Maat auf See: Die DCNE GmbH
Die Netzwerk Ingenieure aus Trippstadt bewegen Großes, denn sie sind auf mittlere bis große Unternehmensnetze spezialisiert. Als Partner vor Ort für Cisco Systems beginnt ihr spektrum bei der Implementierung und Betriebssicherung durch Netzmanagement Software und über LWL/Kupfer Infrastruktur bis zur Lieferung und Konfiguration der Aktivkomponenten wie Router, Switches, Loadbalancer, Firewalls.

2.Maat auf See und verantwortlich für die Segel, das Großbrahmsegel und die Focksegel: die enbiz aus Kaiserslautern
Ein Team von hochqualifizierten Ingenieuren, ist seit 1999 erfolgreich auf die Lieferung und Implementierung von Firewallsystemen mit dem zugehörigen Administratorentraining sowie der Erstellung von Sicherheitsrichtlinien spezialisiert sind. Diese furchtlosen Seeleute sind zudem im heimischen Hafen: Partner der Systemanbieter: WatchGuard, Checkpoint, NETASQ, Astaro, Collax, TuxGate und Fortinet. Das Motto der enbiz Ingenieure: Alles aus einer Hand, maßgeschneidert und zielsicher

Ganz wichtig der Steuermann: Schwarz IT- Dienstleistungen trotzt am Steuer jedem Orkan
Das Team junger Wilder aus Weselberg im Aktionsradius zwischen Kaiserslautern, Landstuhl Pirmasens wirbt mit dem Motto „... wir wissen was läuft!“
Und damit wird nicht zuviel versprochen, als Troubleshooter im IT-Bereich erkennen die durch viele „IT-Kampf-einsätze“ erprobten Spezialisten wo das Problem liegt und setzten die IT in atemberaubenden Tempo wieder in Gang.
Wer er geschafft hat zu dem Kreis der etwa 50 glücklichen Unternehmen in der Region zu zählen, deren Netzwerke unter der Dauerbetreuung von Schwarz-IT steht muss sich über IT-Probleme keine Gedanken mehr machen.
Neben dem Portefolio: Mailsysteme, Backupsysteme, Spamfilter, Virenscanner, Firewall, USV-Systeme Werden unter anderem Dienstleistung angeboten wie:
Das Erstellung von Sicherheitsrichtlinien für Internet- und E-Mailnutzung
Durchführung von Sicherheits-Audits
Erstellen von IT- Dokumentationen, Netzwerkplänen

Auf unserem Schiff darf natürlich einer nicht fehlen: der Klabautermann:
Die SECU-RIGHT GmbH
Hat sich als Bonner Dienstleistungsunternehmen auf die Personenzertifizierung von IT-Fachkräften nach ISO-Norm 17024 spezialisiert und sind als Trainingsstelle offiziell akkreditiert.

Den Rahmen gibt Cookie unser Schiffskoch vor, und ist nebenbei für die Rationierung von Rum und Pökelfleisch verantwortlich: TIME FRAME GmbH aus Kaiserslautern.
Daneben bieten die wachsamen Seeleute Tools rund um die professionelle Kundenkommunikation wie CRM-, Call Center-, CTI-Sofware, Kommunikationslösungen – PSTN, VoIP und Gatewayssysteme -sowie Wissensmanagementsysteme. Extensive Datenverschlüsselung ist dabei eine Selbstverständlichkeit.

Zuletzt genannt seien die Schiffsärzte: vertraut mit den typischen Krankheiten auf der IT-See, die Kanzlei K & K aus Kaiserslautern
(Da gehöre ich auch dazu)
Eine unserer Kernkompetenzen ist das IT-Recht auf das wir uns seit 1998 spezialisiert haben und stehen für unsere Region Unternehmen wie auch Privatpersonen im Bereich des IT-Rechtes zur Seite.

Das Internetrecht ist eine Querschnittsmaterie verschiedener anderer Rechtsgebiete.

Das heißt:
Wir beraten Firmen und Privatpersonen zu allen Rechtsfragen des Internet/Online/Domain-Rechts.(z.B. Pflichtangaben, AGB, Abmahnungen, Konflikte mit Markenrecht und Wettbewerbsrecht, Vorgehensweise und Problemlösung
Bei der Vertragsgestaltung rund um die Nutzung von Urheberrechten und Durchsetzung von urheberrechtlichen Ansprüchen
Rechtsfragen rund um Verträge im Netz: e-commerce: (z.B. Haftungsfragen, E-billing, E-inkasso)
Zum Softwarerecht bzw. Computerrecht zählen alle rechtlichen Fragen, die bei Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Software entstehen können.
Computerdelikte (betreuen wir Hin und Wieder)
Wir beraten Sie im Bereich: Internet und Arbeitsrecht, (z.B. Beteiligung des Betriebsrates, Zulässigkeit der Überwachung des firmeninternen E-mail-Verkehrs)


Seit Anfang diesen Jahres 2006 wurde der Bedeutung des IT-Rechtes entsprechend auch der Fachanwalt für IT-Recht eingeführt. Die Kanzlei K&K ist am Zulassungsverfahren beteiligt, indem ich von den Rechtsanwaltskammern Zweibrücken und Koblenz in 6-köpfigen Fachausschuss für den Fachanwalt IT-Recht berufen worden bin.

Immer noch auf Deck ist man ja bekanntlich

“vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand ist“

Hier setzen wir uns für eine vorbeugende Beratung ein, damit es erst gar nicht zum rechtlichen Schiffbruch.

Wer an unseren diversen Vortragsveranstaltungen zum IT-Recht in all seinen Ausgestaltungen teilnimmt, dem gelingt es auch so manche rechtliche Klippe zu umschiffen.

www.it-sicherheit-kl.de


Die Mitglieder der Initiative treten vollzählig an Deck an und stehen jedem auf See gerne für Fragen zur Verfügung.


Man muß die Segel in den unendlichen Wind stellen,
dann erst werden wir spüren, welcher Fahrt wir fähig sind.

Alfred Delp (1907 - 1945 hingerichtet), deutscher Theologe


In diesem Sinne wünsche ich Ihnen im Namen der Mitglieder der IT-Sicherheitsinitiative stets sichere Segeltörns auf der IT-See

(diese Vorstellung erfolgte anläßlich einer Infoveranstaltung am 28.11.2006 in Kaiserslautern - eine besondere Bedeutung ist den Seemannsbegriffen nicht beizumessen, diese wurden doch mehr willkürlich verwendet, um der Methapher der IT-See etwas mehr Geltung zu verschaffen und die Vorstellung der Mitglieder etwas aufzupeppen)

16 Februar 2006

Der Linuxpinguin und andere nette Vögel

Open Source und GPL (General Public License)

So mancher fragt sich welche Zukunft hat die Open Source Bewegung. Durch den Einsatz von Open Source Software können in Unternehmen erhebliche Einsparungen erreicht werden. Auch große Hardware Hersteller, wie IBM beispielsweise, sehen die Chance, dass Open Source, insbesondere Linux, im Serverbereich den etablierten Betriebsystemen Konkurrenz bieten können. Unternehmensstudien bei der Firma Amazon belegen, dass Kosteneinsparungen und auch Gewinnoptimierung zu einem wesentlichen Teil auf den Einsatz von Open Source zurück zu führen sind. Mittlerweile wird Linux gerade für Internetserver eingesetzt. Nach Marktstudien können jedoch kleine und mittlere Unternehmen beim Einsatz von Open Source für Anwendungsserver keine zusätzlichen Einsparungen realisieren. Hier belasten Kosten für Systemadministratoren und Schulungskosten bei einem Umstieg auf Open Office das Budget der kleinen und mittleren Firmen stärker als dies bei Einsatz von etablierten Betriebssystemen der Fall ist.

Dennoch sind die Vorteile von Open Source Software nicht von der Hand zu weisen.

In der Regel ist auch das Risiko von Urheberrechts- oder Patenrechtsverletzungen bei Open Source geringer. Insoweit ist Open Source aber von der Freeware oder Shareware abzugrenzen. Das heißt Open Source ist keineswegs frei im Sinne, dass an Open Source keinerlei Urheberrechte bestehen würden. Vielmehr werden die urheberrechtlichen Verwertungsrechte instrumentalisiert, um dem Nutzer (Verwerter oder Veränderer) gerade die Pflichten auf zu erlegen die zur kostenfreien Weitergabe und Offenlegung des Quellcodes führen.

Grundlage hierfür ist die GPL (General Public License).
Die GPL bestimmt dass jeder die GPL Software kostenlos bezogen auf die Verwertungsrechte benutzen und verändern kann, aber seinerseits verpflichtet ist die so erstellte Software ebenfalls der GPL-Lizenz zu unterstellen, andernfalls rückwirkend seine Befugnis zur freien Benutzung erlischt (§ 4 GPL). Das bedeutet jeder der Open Source benutzt, um Software selbst zu erstellen und zu verbreiten, ist daher seinerseits gehalten jedermann ohne jede Beschränkung den Quellcode zugänglich zu machen und die Software wiederum der GPL zu unterwerfen.
Die offizielle Version der GPL ist zu finden unter http://www.fsf.org

Außer der GPL gibt es weitere Abwandlungen anderer Open Source Software-Lizenzen. Diese werden über die Open Source Initiative zertifiziert.

Die GPL ist die Grundlage für zahlreiche Abwandlungen dieser Lizenzart.
So gibt es beispielsweise die BSD-Lizenzen (z. B. Apache-Lizenz). Abwandlung besteht hier darin, dass die Lizenz keinen Copyleft-Effekt hat. Dies bedeutet das die Lizenz nicht verlangt, dass die geänderte Software wiederum unter die BSD-Lizenz gestellt wird.
Ein weiteres Beispiel ist die Mozilla-Lizenz. Hier besteht ein beschränkter Copyleft-Effekt.
Eine weitere Form ist die Lesser-GPL, insbesondere für die Nutzung von Software-Bibliotheken, insbesondere in Form von DLL-Bibliotheken. Vorrangig für diese Lizenz ist das Setzen von Standarts. Daher werden den Nutzern nicht ganz so weit gehende Pflichten auferlegt wie bei der GPL.

Eine Auflistung der zertifizierten GPL Abweichungen ist zu finden unter http://www.opensource.org

Tip zu den Links: Wer hier Englisch kann, ist klar im Vorteil !

Trotz der GPL Lizenz ist es möglich Open Source Software kommerziell zu vertreiben. So können Entgelte für Datenträger, Beratung, Garantien oder sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Open Source Software verlangt werden.

Merke:
Die GPL verbietet lediglich Lizenzgebühren für die Software selbst und den Quellcode.

Achtung keine Umgehung des Grundsatzes ! § 1 GPL stellt klar, dass eine Umgehung des Verbotes der Lizenzgebühren durch überhöhte Gebühren für die Verbreitung der Software ebenfalls gegen die GPL verstößt. Ein beliebiger Preis für die physiche Distribution der Software ist daher nicht erlaubt. Der Preis hat sich an den tatsächlichen Kosten zu orientieren.

Insoweit wird diskutiert, ob die Kosten für die eingesetzte Hardware, Kopiermaterial, Downloadkosten oder andere Servicefunktionen das Limit für den Preis bilden oder ob es hier noch einen Spielraum nach oben gibt. Unseres Erachtens nach ist ein angemessener „Gewinnaufschlag“ nicht zu beanstanden.

Was ist das Motive für die unentgeltliche Leistung vieler Programmierer ?
Gewinn an Reputation
Purer Altruismus
Entgegenwirken gegen entsprechende Konzentrationstendenzen im Softwarebereich.

Fallen Ihnen weitere Motive ein ?

11 Februar 2006

Recht haben und Recht bekommen

Hier mal was anderes nämlich der Erfahrungsbericht vom Rechtsanwalt


Recht hat nichts oder nur sehr wenig mit Gerechtigkeit zu tun ?

So sagt man landläufig. Sehen Sie das auch so ? Sicher haben Sie zu diesem Thema Ihre ganz eigenen Erfahrungen gesammelt.

Ich darf Ihnen heute meine ganz spezielle Erfahrungen dazu berichten. Eine wahre Begebenheit ...

Stellen Sie sich dazu eine Gerichtsverhandlungen vor der einer Strafkammer des Landgerichtes in Kaiserlsautern vor.

Kaiserslautern liegt in der Pfalz die Amtssprache ist daher neben Deutsch auch Pfälzisch. Um Ihnen einen realitätsnahen Eindruck zu vermitteln werde ich Ihnen daher einige Passagen im Orginalton vortragen.

Sollten Sie dabei Verständnisschwierigkeiten haben, bin ich gerne gewillt Ihnen im Anschluß meines Berichtes für die eine oder andere Übersetzung zur Verfügung zu stehen.

Es geht um schwere Körperverletzung nach § 224 StGB.

Der Angeklagte ist ein grimmig dreinblickender Hühne, 1,98 m, Schuhgröße 52. Mit kalten stahlblauen Augen bliuckt er zu dem Geschädigten.

Der Geschädigte ist ein kleiner chilenischer Indio, Mitflöter in einem Panflöten-Folklore-Trio.

Der Hühne wird angeklagt am 08.10.1999 auf der Kerwe in Sembach, einem kleinen Ort bei Kaiserslautern, den Geschädigten Sancho Q. geschlagen und dadurch schwer verletzt zu haben.

Das verlesene Vorstrafenregister des Angeklagten enthält vornehmlich Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte.

Als Zeuge werden zunächst der Geschädigte Sancho Q und danach seine Landsleute aus der Panflötengruppe aufgerufen. Die musikalischen Herren aus Chile sind allesamt klein an Wuchs, tragen lange schwarze Zöpfe als Haartracht und sagen übereinstimmend aus:

Das Trio gab am 08.10.1999 auf der Sembacher Kerve eine Kostprobe seiner Flötentöne. Nachdem Auftritt und dem Pusten war das Musikertrio durstig. So kam man überein an der Theke im Festzelt Bier zu tinken. An der Theke herrschte Gedränge, so daß die Musiker allein schon Schwierigkeiten hatten an das berauschende Braugetränk über die hohe Theke hinweg zu gelangen.

Zu allem Überfluß geschah dann nach gelungenem Erwerb der Getränke noch das Mißgerschick.

Das Bierglas des Geschädigten wurde durch einen großen Mann im roten Pullover, der wild gestikulierte umgestoßen. Der Geschädigte war sehr ärgerlich darüber und tippte den großen Mann mit dem roten Pullover, der mit dem Rücken zu ihm stand und vom Verschütten des guten Bieres nichts bemerkt hatte, nach oben etwa in Gürtelhöhe an und verlangte lautstark, das ihm dieser sofort ein neues Bier bezahlen solle.

Der große Mann drehte sich zum Geschädigten um und dann nahm das Verhängnis seinen Lauf.

Es ging dann alles sehr schnell. Der Geschädigte erhielt sofort einen kräftigen Schlag ins Gesicht dann noch einen zweiten und flog von der Wucht der Schläge getroffen einige Meter weiter und stürzte dort schwer zu Boden.

Seine Landsleute eilten ihm sofort zur Hilfe, da er stark aus Mund und Nase blutete.

Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, ob man den Angeklagten als den Übeltäter, Bierverschütter und Schläger, identifizieren könne, verneinten die chilenischen Zeugen.

Aus Ihrer Sicht war in Augenhöhe nur der Bauch des großen Mannes und der rote Pullover erkennbar gewesen.

Zum Gesicht hatten die Zeugen nicht mehr hochblicken können, da auch alles so schnell ging und großes Gedränge herrschte.

Danach wurden verschiedene andere Zeugen, die allesamt sehr ängstlich wirkten vernommen.

Noch ehe der Richter oder der Staatsanwalt auch nur eine Frage stellen konnten, gaben diese sofort mit ängstlichem Blick auf den Angeklagten von sich „Isch hab nix gesieh!“ was soviel heißt wie ich habe nichts gesehen.

Der Richter versuchte fragetechnisch doch noch mehr zu erfahren. Geschildert sei beispielhaft eine Vernehmung, die aber bei sämtlichen nachfolgenden Zeugen ähnlich ablief:

Der vorsitzende Richter lenkte nach dem ersten, schon beim Eintreten in den Sitzungssaal auf Sicht des Angeklagten, hervorgebrachten „nix gesieht“ ein:

“erst mal langsam, sie wissen ja gar nicht welchen Vorgang ich meine. Es geht um den 08.10.1999 auf der Sembacher Kerve...“

„Isch hab aber doch nix gesieh.“

„ja meint der Richter, aber Sie waren doch auf der Kerveveranstaltung im Festzelt, war der Angeklagte auch da ? "

„Isch hab nix gesieh. Isch wäs a net, ob der do war.“

„Hm, Nun ist der Angeklagte ja recht groß, haben Sie ihn gar nicht gesehen an diesem Tag?“

„Schun, der war uff der Kerb.“

„Wissen Sie noch ob der Angeklagte an diesem Tag einen roten Pullover getragen hat?“.

„Jo, des kennt sinn. Der trägt uft so rote Pulli.“

„Haben sie mitbekommen was an der Theke passiert ist?“

„Nee. Isch wäs net was do los war.“

„Ja aber Sie haben doch hinter der Theke bedient, da hätten sie doch etwas mitbekommen müssen ?“

„Nee, isch war do grad uf de Pippibox„

„Wie bitte?“

„Ei uf de Toilet. Isch hab nix gesieh“

„Sagen Sie mal, haben Sie Angst vor dem Angeklagten? Soll der Angeklagten den Saal verlassen ?“

„Nee. Ei woher dann, isch hab enfach nix mitkriegt von der ganz Sach do. Isch wäs es halt enfach net.“

„Gut, sind noch Fragen,...

Nein,

wenn auf Fragen verzichtet wird, bleibt der Zeuge unvereidigt und wird entlassen.

So ähnlich verliefen auch die nachfolgenden Zeugenvernehmungen.

Im Wesentlichen ergab sich, daß sich die meisten Zeugen zum Tatzeitpunkt entweder gar nicht Festzelt befunden hatten, obwohl dort gerade die Hauptveranstaltung stattfand, der Auftritt der örtlichen Jazztanzgruppe, oder waren zwar im Zelt, hatten aber rein gar nix gesieh oder gehert.

Es konnte allein festgestellt werden, daß der Angeklagte am 08.10.1999 auf der Kerve war und an diesem Tag auch einen roten Pullover getragen hatte.

Zuletzt wurde noch der Arzt befragt, der den Geschädigten behandelt hatte:

Prof. Dr. P. gab an, daß bei dem Geschädigte eine schwere Fraktur des Nasenbeines und des Kiefers festgestellt wurde, sowie der Verlust von 2 Zähnen verzeichnet werden konnte. Die Art der Verletztungen und nach Anbgaben des Patienten, war dies die Folge eines oder mehrer käftiger Faustschläge.

Die Stimmung im Sitzungssaal V des Landgerichtes war nach der letzten sachverständigen Zeugenaussage gedrückt.

Allein der Hühne auf der Anklagebank lehnte sich gelassen zurück und wirkte nach einer anfänglichen Anspannung nunmehr zum Ende der mündlichen Verhandlung äußerst gelockert und zufrieden.

Der Staatsanwalt hielt sein Plädoyer, indem er beantragte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Angeklagten freizzusprechen, da ihm der Tatvorwurf nicht nachzuweisen sei. In dubio pro reo.

Die Verteidigung schloß sich dem an.

Der vorsitzende Richter erteilte dem Angeklagten das letzte Wort.

Dieser rückte sich auf seinem Srtuhl zurecht und meinte:

„ Jo, isch will nur noch äns zu dem Professor do sahn. Des war völlisch verkehrt was der do gasaht hat, von wehn Faustschläh. Isch hab do nur mit der flach Hand zugeschlah. Nur mit der Flachhand.“

Der Angeklagte verstummt. Plötzlich hat er die gesamte, vormals etwas verebbte Aufmerksamkeit der Richter und Anklagebank.

„Ach, sie haben den Geschädigten hier also geschlagen?“

fragt der Vorsitzende fast frohlockend.

Der Angeklagte etwas unsicher „ei jo, aber nur mit der flach Hand, isch män jo nur, des der Professor do, keh Ahnung hot, un, un..“

....

Und so kam es nach einem raschen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung dann doch noch zu einer Verurteilung des Angeklagten.

Da sage noch einer, daß Recht nichts mit Gerechtigkeit zu tun habe

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit !

Das Impressum -ein alter Hut ?

Keineswegs, denn immer noch fehlt auf vielen Seiten ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum, daher:

Ein Impressum muss her!

Die Content-Provider, also alle Anbieter von Inhalten auf Websites, Unternehmenspräsentationen, online Ausgaben von Zeitungen müssen im Impressum bestimmte Pflichtangaben nach dem neuen "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)", das das Teledienstegesetz (TDG) ausweitet.

Gesetzliche Regelungen für Websites finden sich vor allem im Teledienstegesetz (TDG) oder dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Genaue Abgrenzung ist schwierig. „Pi mal Daumen“ lässt sich sagen: Das TDG gilt für Teledienste: Angebote im Bereich der Individualkommunikation (also private homepages und Firmenpräsentationen). Darunter fallen die meisten Websites. Der MDStV gilt für Mediendienste, das sind Anbieter von redaktionell gestalteten Inhalten, die zur Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen (z.B. online Ausgabe des Focus).

Die Anbieterkennungspflicht ist aber für beide gleich.

Laut § 6 TDG ist die Angabe von Name und (Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters (sog. Anbieterkennung) erforderlich. Bei juristischen Personen muss ein Vertretungsberechtigter genannt werden. Erforderlich sind zudem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Also Telefon, Fax und E-Mail-Adresse.

Sofern der Anbieter einer behördlichen Zulassung bedarf - wie z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern - sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte) weitergehende Pflichtangaben bereitzustellen.

Pflichtangaben:

Teledienstegesetz
TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten


Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

(Für den Begriff der "geschäftsmäßigen Angebote" gilt eine weite Definition. Geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. So gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht.)

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Beispiel für einen Verein

Turnerbund Jahn e.V.

Am Sportplatz 7

73737 Jahnstadt

Tel: 0737 / 73 73 und Fax: 0737 / 73 77

E-Mail: ....

Vereinsregisternummer: VR 7373

Registergericht Jahnstadt

vertreten durch den Vorstand:

Vorsitzender: Malin Clownfisch

Stellvertretende Vorsitzende: Dori Schwimmer und Nemo Aqua

Beisitzer: Udo Sportlich, Max Schnell, Dieter Gelenkig, Marianne Gazelle

(UmsatzsteuerID nicht vorhanden / Steuernummer muss nicht angegeben werden)

verantwortlich für die redaktionelle Inhalte: Jürgen Engagiert

10 Februar 2006

„3 ..., 2..., 1..., wirklich meins ?“ Techniken, Strategien und Rechtsgrundlagen für Onlineverkaufsplattformen


1. Wie kommt es denn überhaupt zum Vertrag ?

Bei Verträgen, die über die Auktionsplattformen, wie beispielsweise über Ebay geschlossen werden, sind an sich drei Personen beteiligt:

>der Verkäufer,

>der Käufer und

>das Auktionshaus.

Der eigentliche Kaufvertrag kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande. Welche Rolle nun dabei das Auktionshaus und dessen allgemeine Geschäftsbedingungen haben, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Auktion ab.

Bei den typischen Online-Auktionshäusern wie Ebay redet man zwar von Auktionen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um Auktionen und Versteigerungen im Sinne des Gesetzes § 156 BGB. Ein Kaufvertrag kommt hier durch den Zuschlag des Auktionators zustande. So etwas geht nur bei Life-Auktionen auf Chat-Basis im Internet. Im Unterschied hierzu kommt es bei den typischen Online-Auktionshäusern nicht durch den Hammerschlag des Auktionators zum Vertragsschluss zwischen Käufer und dem Verkäufer, sondern aufgrund Zeitablaufes. Der Vertrag kommt gänzlich ohne weiteres Zutun des Auktionators zwischen Verkäufer und Käufer mittels Angebot und Annahme zustande. Der Käufer erhält die Ware, der mit dem Zeitablauf, das höchste Gebot abgegeben hat. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionshäuser sehen vor, dass der Verkäufer mit dem Einstellen seines Angebotes ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden abgegeben hat.

Anders sieht es natürlich aus bei der Einstellung von Waren in einem Webshop, den der Verkäufer selbst betreibt. Hier gibt der Verkäufer mit dem Einstellen seiner Waren in den Shop noch kein bindendes Angebot ab. Vielmehr ist dies mit der rechtlichen Qualität eines Versandhauskataloges vergleichbar. Der Käufer prüft die Angebotspalette und wählt dann erst die Ware aus. Mit der Bestellung gibt er, der Käufer, das Angebot überhaupt erst ab. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot dann an, indem er die Ware übersendet oder eine Vertragsannahme erklärt.

Das hat mir gerade noch gefehlt !


endlich, endlich ist er da - hier startet der Ratgeber mit vielen nützlichen Hinweisen rund um das IT-Recht ...