Ratgeber IT-Recht

28 Februar 2007

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte

Im Rahmen der Gestaltung einer Webseite oder eines Webshops sind mittlerweile auch viele Privatleute mit dem früher nur im Pressebereich üblichen „Layout“ befasst. Ein Bild sagt dabei mehr als 1000 Worte. Das Verwenden von Bildern und Grafiken steigert die Attraktivität einer Webseite oder eines Webshops erheblich. Eine Seite die nur viel Text beinhaltet fällt dem Besucher nicht so gut ins Auge. Der Text ohne Bebilderung oder Grafiken wirkt langweilig. Für eine Firmenpräsentation und auch für einen Webshop ist die Darstellung des Unternehmens, eventuell auch ein Einzelner mit der Kundenbetreuung verantwortlicher Mitarbeiter sowie die Darstellung der Produkte, fast schon unumgänglich um hier eine wirkungsvolle Präsentation zu erzielen. Standard Webshops werden ohnehin mit vorgefertigten Platzhaltern für Bilder verkauft. Man trifft auch heute noch Webshops an, die auf eine bildliche Darstellung verzichten und die angebotene Ware nur im Text beschreiben. Der Absatz bei derartigen Webshops ist sehr gering.

Bei der Verwendung von Grafiken, Fotos, Bildern, Kartenausschnitten, Karikaturen, Animationen kommt es immer wieder zur Kollision mit Urheberrechten. Soweit die Personen auf den Bildern erkennbar sind, kommt auch eine Kollision mit dem Kunsturheberrechtsgesetz in Betracht.

Es bietet sich daher an, der Frage nachzugehen, was ist erlaubt und was ist verboten.

Ich bin selbst der Fotograf, wen und was darf ich fotografieren:

Wer Fotografien, Bilder und Grafiken selbst erstellt ist auch selbst der Urheber und kann seine geschaffenen Werke grundsätzlich frei verwenden.

Gebäude:
Zuallererst gelten Einschränkungen im Hinblick auf besonders geschützte Gebäude, wie z.B. militärische Einrichtungen. Fotos von Gebäuden können zum einen die Rechte des Urhebers – Architekten zum anderen die des Hauseigentümers berühren. Gemäß § 59 UrhG dürfen Außenaufnahmen von Gebäuden grundsätzlich gemacht und veröffentlicht werden, ohne eine Zustimmung des Urhebers = Architekt, wenn die Fotos von öffentlich zugänglichen Bereichen aus gemacht wurden. Wer das Grundstück zum Fotografieren betritt bedarf auch für die Verwendung der so erstellten Fotos die Erlaubnis des Hauseigners und des Architekten. Ebenso, wenn von anderen Privatgrundstücken oder anderen Häusern aus fotografiert wird. Maßgebend also die Fotografie von öffentlich zugänglichem Bereich aus.
Achtung soweit die Gebäudebilder später mit Bezug zu den Bewohnern oder Eigentümern veröffentlich werden, kann es wieder Probleme mit dem Persönlichkeitsrecht geben.

Z.B. bei unzulässige Verkaufswerbung mit Bildern eines fremden Grundstückes (BGH 27.04.1971), der Solaranlagenbauer der das Haus seines Kunden mitsamt dessen Name und Adresse in seine Referenzliste auf der Homepage übernahm (AG Rüsselsheim 15.09.2001).

Bei Innenaufnahmen gilt das die Erlaubnis des Hauseigentümers oder des unmittelbaren Besitzers (Mieter) erforderlich ist.

Kunstwerke und Sachen:
Autos, Kunstwerke, Statuen dürfen fotografiert werden, sofern sie sich im öffentlichen Straßenbild befinden. Anders sieht es aus mit dem Fotografieren in Museen. Meistens weisen schon Schilder darauf hin, dass das Fotografieren der Werke einer gesonderten Erlaubnis bedarf. Soweit öffentliche Veranstaltungen in Museen, Konzertsaal usw stattfindet gelten für Pressefotografen Ausnahmen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit. Davon sind aber nicht weitergehende Nutzungen wie das Fertigen von Postkarten etc. erfasst. Wer wissenschaftlich arbeitet darf aufgrund des Zitaterechtes § 51 Ziffer 1 UrhG Gebäudeaufnahmen abbilden.

Z.B.: Unzulässige gewerbliche Fotos von Schloß Tegel um Potskarten zu drucken ohne Eigentümererlaubnis (BGH 20.09.1974); Fotos von Christos verhülltem Reichstag auf Postkarte unzulässig, weil kein bleibendes Werk im Straßenbild (BGH 24.01.2001); Fotos von Promivillen Luftbild erlaubt wegen Pressefreiheit (BGH 09.12.2003); Fotos vom Hundertwasserhaus als Postkarte Vertrieb in Österreich erlaubt, aber in BRD untersagte Einfuhr (OLG München 16.06.2005).

Tipp: Wer auf Nummer Sicher gehen will, trifft schriftliche Vereinbarungen

Personen:
Er muss jedoch die Rechte der Personen nach dem Kunsturheberrechtsgesetz beachten die auf seinen Aufnahmen Darstellungen, Grafiken abgebildet sind. Soweit er sich vertraglich nicht gebunden hat und sein Urheberrecht ausschließlich einer anderen Person übertragen hat ist er, soweit er die Rechte der anderen Personen auf den Bildern achtet, „aus dem Schneider“.

In Konflikt kommt der Schaffer der Bilder mit den auf den Bildern dargestellten Personen nur, wenn die abgebildeten Personen auch individuell erkennbar sind.

Arbeitet der Fotograf mit Fotomodellen sollte eine schriftliche Regelung gefunden werden.

Muster:

Fotograf Mustermann

Fotomodell:/Name:/Anschrift:/Geburtsdatum:

Hiermit erkläre ich unwiderruflich, dass ich die von Fotograf Mustermann von mir angefertigten Fotos, Dias, Negative, Bilddateien am …. für alle Zwecke und alle Medien mit jeglicher Bearbeitung freigebe.
Die Freigabe gilt auch für eventuelle Lizenznehmer und ich verzichte hiermit auch auf jegliche Art von Anforderungen im Zusammenhang mit den von mir erstellten Bildern, Negativen, Bilddateien, etc..
Kaiserslautern den 01.03.2007 ............................................... Unterschrift
















Tipp: Wer auf Nummer Sicher gehen will, trifft schriftliche Vereinbarungen

Erkennbarkeit:
Wann eine Person individuell erkennbar ist hängt immer von den Umständen des Einzelbildes ab, so kann auch eine mit schwarzem Balken anonymisierte Person aus den weiteren Beschreibungen im Text bzw. dem gesamten Kontext individuell erkennbar werden.

Soweit auf öffentlichen Veranstaltungen wie Kerwe, Altstadtfest, Mittelaltermarkt, Demo Fotos gemacht werden oder bei einem Landschaftspanoramabild die nicht mehr unterscheidbaren Personen als woogende Masse erscheinen oder zufällig in die Landschaft laufen berühren nicht die Rechte der Personen.

Beispiel: die webcam für die Bauherren auf der Baustelle

Personen des öffentlichen Lebens:
Auch Personen der Zeitgeschichte dürfen fotografiert werden, wenn sie sich im öffentlichen Straßenbild bewegen. Ähnlich Kunstwerk auf dem Marktplatz. Sie dürfen also, wenn Sie Kurt Beck in der Fußgängerzone treffen, ein Foto von ihm machen. Sollten sie ihn aber in einer verschwiegenen Ecke in der Wartenberger Mühle beim romantischen Dinner für zwei mit Blitzlicht erwischen wollen, sieht das wieder anders aus, ebenso, wenn Sie mittels Leiter Einblick in seinen Garten nehmen und ihn beim Sonnenbad knipsen. Als Paparazzi haben Sie dann schlechte Karten und sind seinen Ansprüchen ausgesetzt wie auch eventuell strafrechtlicher Verfolgung § 201 a StGB.


§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.


Probleme gibt es wiederum, wenn Sie das Bild aus der Fußgängerzone für Werbung verwenden, also einen Verbindung zwischen Ihren Haarpflegeprodukten und Kurt Beck. Dies muss er sich nun wieder nicht bieten lassen.

Die Rechte am Bild gelten auch über den Tod hinaus:


KUG § 22 bestimmt:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
KUG § 24 betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.


Dann kann es richtig teuer werden

Wer das Recht anderer am eigenen Bild verletzt, z.B. durch eine unbefugte Veröffentlichung, muss mit Unterlassungsansprüchen des Betroffenen gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 Kunsturhebergesetz rechnen, die sich auch gegen das jeweilige Medium bzw. den Verbreiter richten können um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.
Unwissenheit schützt dabei nicht vor Ansprüchen.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Neben einem tatsächlichen, konkreten Schaden kann auch ein weiterer Schaden anhand der sogenannten Lizenzanalogie durch eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) zu zahlen sein.
Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, z.B. Aktfotos, kann sogar ein Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden, gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
Soweit die Fotos unbefugt erstellt wurden, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.


Wer nicht selbst fotografiert hat neben den oben beschriebenen Ansprüchen auch noch die des Fotografen zu beachten !!!


Beachte:
Gemeinfreie Inhalte dürfen beliebig vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht etc. werden. Dazu gehören: Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und andere amtliche (nicht für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmte) Dokumente, Werke von Autoren, wenn 70 Jahren nach deren Tod kein urheberrechtlicher Schutz mehr besteht und gleichzeitig auch kein besonderer Schutz als Sammelwerk geltend gemacht werden kann.
Herstellerkataloge aber nicht !!!



Was ist mit der Abbildung von Markenartikeln oder Produkten
Eigene Fotos zum Zwecke der Verkaufes ja !
Fremde Fotos aus Katalogen oder von anderen webseiten nein !

Für den webshop: gilt bei eigenen Fotos nämlich der „Erschöpfungsgrundsatz“

Nach Ansicht des BGH ist es zulässig, ein geschütztes Produkt oder seine Verpackung zu fotografieren und in Zusammenhang mit dessen Verkauf in Werbemitteln, wie Prospekten oder Katalogen, abzubilden. Dies gilt, wenn das Produkt oder die Verpackung zuvor vom Rechteinhaber in Verkehr gebracht wurde. Denn hinter dem Grundsatzurteil steht eine Auslegung des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes. Dieser besagt, dass ein Werkexemplar, das rechtmäßig im Raum der EU in Verkehr gebracht wurde, frei weiterverkauft werden darf.
Achtung aber bei Produkten die Sie in Russland oder in den Staaten gekauft haben und die für den deutschen oder europäischen Markt nicht freigegeben sind. Hier kann man böse Probleme bekommen.
Unabhängig davon, dass man darauf achten muss, keine Plagiate anzubieten. Bei gut gemachten Plagiaten insbesondere Musik CD’s aus anderen Ländern ist für den Laien oft nicht erkennbar, ob es sich um ein Plagiat oder eine Original handelt. Für den Verkauf von CD’s gilt daher, immer erst in der Discographie der Band nachschauen, ob Ihre CD da aufgeführt ist oder ein „gefakter“ Sampler ist.
Unsicherheiten gehen zulasten Ihres Angebotes – verkaufen Sie nichts, was sie nicht nachgeprüft haben.

Z.B. CD’s der Gruppe „the Sweet“

Mit dem Erschöpfungsgrundsatz wird das Ziel verfolgt, den Warenverkehr zu erleichtern, damit auch ein Gebrauchtmarkt mit urheberrechtlich geschützten Werkexemplaren, etwa der Handel mit gebrauchten CDs, überhaupt möglich ist. Erforderlich ist aber, dass die Abbildung den üblichen Absatzmaßnahmen dienen soll.

Die Entscheidungen des BGH sind grundsätzlich wohl auf Internetverkäufe übertragbar. Aktuelle höchstrichterliche Urteile fehlen noch. Bedenken kommen anlässlich eines Urteiles des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.2.2006 - Aktenzeichen: 308 O 743/05 - Mitstörer-Haftung für Bildersuche von Google) auf. Der Verkäufer von Postern mit Comicfiguren, der Fotos dieser Poster auf seine Webseite gestellt hatte wurde verurteilt hierzu vorab die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen im Hinblick auf den Erschöpfungsgrundsatz.

Soweit aber die dargestellten Produkten zum Akteur für eine gänzlich andere Sache werden gilt der Erschöpfungsgrundsatz für den Absatz der Produkte nicht mehr.


Beispiel: The Brick Testament (Legofiguren) und der Zivilprozess von K&K (Fledermauswecker)



Fortsetzung folgt …