Ratgeber IT-Recht

16 Februar 2006

Der Linuxpinguin und andere nette Vögel

Open Source und GPL (General Public License)

So mancher fragt sich welche Zukunft hat die Open Source Bewegung. Durch den Einsatz von Open Source Software können in Unternehmen erhebliche Einsparungen erreicht werden. Auch große Hardware Hersteller, wie IBM beispielsweise, sehen die Chance, dass Open Source, insbesondere Linux, im Serverbereich den etablierten Betriebsystemen Konkurrenz bieten können. Unternehmensstudien bei der Firma Amazon belegen, dass Kosteneinsparungen und auch Gewinnoptimierung zu einem wesentlichen Teil auf den Einsatz von Open Source zurück zu führen sind. Mittlerweile wird Linux gerade für Internetserver eingesetzt. Nach Marktstudien können jedoch kleine und mittlere Unternehmen beim Einsatz von Open Source für Anwendungsserver keine zusätzlichen Einsparungen realisieren. Hier belasten Kosten für Systemadministratoren und Schulungskosten bei einem Umstieg auf Open Office das Budget der kleinen und mittleren Firmen stärker als dies bei Einsatz von etablierten Betriebssystemen der Fall ist.

Dennoch sind die Vorteile von Open Source Software nicht von der Hand zu weisen.

In der Regel ist auch das Risiko von Urheberrechts- oder Patenrechtsverletzungen bei Open Source geringer. Insoweit ist Open Source aber von der Freeware oder Shareware abzugrenzen. Das heißt Open Source ist keineswegs frei im Sinne, dass an Open Source keinerlei Urheberrechte bestehen würden. Vielmehr werden die urheberrechtlichen Verwertungsrechte instrumentalisiert, um dem Nutzer (Verwerter oder Veränderer) gerade die Pflichten auf zu erlegen die zur kostenfreien Weitergabe und Offenlegung des Quellcodes führen.

Grundlage hierfür ist die GPL (General Public License).
Die GPL bestimmt dass jeder die GPL Software kostenlos bezogen auf die Verwertungsrechte benutzen und verändern kann, aber seinerseits verpflichtet ist die so erstellte Software ebenfalls der GPL-Lizenz zu unterstellen, andernfalls rückwirkend seine Befugnis zur freien Benutzung erlischt (§ 4 GPL). Das bedeutet jeder der Open Source benutzt, um Software selbst zu erstellen und zu verbreiten, ist daher seinerseits gehalten jedermann ohne jede Beschränkung den Quellcode zugänglich zu machen und die Software wiederum der GPL zu unterwerfen.
Die offizielle Version der GPL ist zu finden unter http://www.fsf.org

Außer der GPL gibt es weitere Abwandlungen anderer Open Source Software-Lizenzen. Diese werden über die Open Source Initiative zertifiziert.

Die GPL ist die Grundlage für zahlreiche Abwandlungen dieser Lizenzart.
So gibt es beispielsweise die BSD-Lizenzen (z. B. Apache-Lizenz). Abwandlung besteht hier darin, dass die Lizenz keinen Copyleft-Effekt hat. Dies bedeutet das die Lizenz nicht verlangt, dass die geänderte Software wiederum unter die BSD-Lizenz gestellt wird.
Ein weiteres Beispiel ist die Mozilla-Lizenz. Hier besteht ein beschränkter Copyleft-Effekt.
Eine weitere Form ist die Lesser-GPL, insbesondere für die Nutzung von Software-Bibliotheken, insbesondere in Form von DLL-Bibliotheken. Vorrangig für diese Lizenz ist das Setzen von Standarts. Daher werden den Nutzern nicht ganz so weit gehende Pflichten auferlegt wie bei der GPL.

Eine Auflistung der zertifizierten GPL Abweichungen ist zu finden unter http://www.opensource.org

Tip zu den Links: Wer hier Englisch kann, ist klar im Vorteil !

Trotz der GPL Lizenz ist es möglich Open Source Software kommerziell zu vertreiben. So können Entgelte für Datenträger, Beratung, Garantien oder sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Open Source Software verlangt werden.

Merke:
Die GPL verbietet lediglich Lizenzgebühren für die Software selbst und den Quellcode.

Achtung keine Umgehung des Grundsatzes ! § 1 GPL stellt klar, dass eine Umgehung des Verbotes der Lizenzgebühren durch überhöhte Gebühren für die Verbreitung der Software ebenfalls gegen die GPL verstößt. Ein beliebiger Preis für die physiche Distribution der Software ist daher nicht erlaubt. Der Preis hat sich an den tatsächlichen Kosten zu orientieren.

Insoweit wird diskutiert, ob die Kosten für die eingesetzte Hardware, Kopiermaterial, Downloadkosten oder andere Servicefunktionen das Limit für den Preis bilden oder ob es hier noch einen Spielraum nach oben gibt. Unseres Erachtens nach ist ein angemessener „Gewinnaufschlag“ nicht zu beanstanden.

Was ist das Motive für die unentgeltliche Leistung vieler Programmierer ?
Gewinn an Reputation
Purer Altruismus
Entgegenwirken gegen entsprechende Konzentrationstendenzen im Softwarebereich.

Fallen Ihnen weitere Motive ein ?

11 Februar 2006

Recht haben und Recht bekommen

Hier mal was anderes nämlich der Erfahrungsbericht vom Rechtsanwalt


Recht hat nichts oder nur sehr wenig mit Gerechtigkeit zu tun ?

So sagt man landläufig. Sehen Sie das auch so ? Sicher haben Sie zu diesem Thema Ihre ganz eigenen Erfahrungen gesammelt.

Ich darf Ihnen heute meine ganz spezielle Erfahrungen dazu berichten. Eine wahre Begebenheit ...

Stellen Sie sich dazu eine Gerichtsverhandlungen vor der einer Strafkammer des Landgerichtes in Kaiserlsautern vor.

Kaiserslautern liegt in der Pfalz die Amtssprache ist daher neben Deutsch auch Pfälzisch. Um Ihnen einen realitätsnahen Eindruck zu vermitteln werde ich Ihnen daher einige Passagen im Orginalton vortragen.

Sollten Sie dabei Verständnisschwierigkeiten haben, bin ich gerne gewillt Ihnen im Anschluß meines Berichtes für die eine oder andere Übersetzung zur Verfügung zu stehen.

Es geht um schwere Körperverletzung nach § 224 StGB.

Der Angeklagte ist ein grimmig dreinblickender Hühne, 1,98 m, Schuhgröße 52. Mit kalten stahlblauen Augen bliuckt er zu dem Geschädigten.

Der Geschädigte ist ein kleiner chilenischer Indio, Mitflöter in einem Panflöten-Folklore-Trio.

Der Hühne wird angeklagt am 08.10.1999 auf der Kerwe in Sembach, einem kleinen Ort bei Kaiserslautern, den Geschädigten Sancho Q. geschlagen und dadurch schwer verletzt zu haben.

Das verlesene Vorstrafenregister des Angeklagten enthält vornehmlich Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte.

Als Zeuge werden zunächst der Geschädigte Sancho Q und danach seine Landsleute aus der Panflötengruppe aufgerufen. Die musikalischen Herren aus Chile sind allesamt klein an Wuchs, tragen lange schwarze Zöpfe als Haartracht und sagen übereinstimmend aus:

Das Trio gab am 08.10.1999 auf der Sembacher Kerve eine Kostprobe seiner Flötentöne. Nachdem Auftritt und dem Pusten war das Musikertrio durstig. So kam man überein an der Theke im Festzelt Bier zu tinken. An der Theke herrschte Gedränge, so daß die Musiker allein schon Schwierigkeiten hatten an das berauschende Braugetränk über die hohe Theke hinweg zu gelangen.

Zu allem Überfluß geschah dann nach gelungenem Erwerb der Getränke noch das Mißgerschick.

Das Bierglas des Geschädigten wurde durch einen großen Mann im roten Pullover, der wild gestikulierte umgestoßen. Der Geschädigte war sehr ärgerlich darüber und tippte den großen Mann mit dem roten Pullover, der mit dem Rücken zu ihm stand und vom Verschütten des guten Bieres nichts bemerkt hatte, nach oben etwa in Gürtelhöhe an und verlangte lautstark, das ihm dieser sofort ein neues Bier bezahlen solle.

Der große Mann drehte sich zum Geschädigten um und dann nahm das Verhängnis seinen Lauf.

Es ging dann alles sehr schnell. Der Geschädigte erhielt sofort einen kräftigen Schlag ins Gesicht dann noch einen zweiten und flog von der Wucht der Schläge getroffen einige Meter weiter und stürzte dort schwer zu Boden.

Seine Landsleute eilten ihm sofort zur Hilfe, da er stark aus Mund und Nase blutete.

Auf Nachfrage des Staatsanwaltes, ob man den Angeklagten als den Übeltäter, Bierverschütter und Schläger, identifizieren könne, verneinten die chilenischen Zeugen.

Aus Ihrer Sicht war in Augenhöhe nur der Bauch des großen Mannes und der rote Pullover erkennbar gewesen.

Zum Gesicht hatten die Zeugen nicht mehr hochblicken können, da auch alles so schnell ging und großes Gedränge herrschte.

Danach wurden verschiedene andere Zeugen, die allesamt sehr ängstlich wirkten vernommen.

Noch ehe der Richter oder der Staatsanwalt auch nur eine Frage stellen konnten, gaben diese sofort mit ängstlichem Blick auf den Angeklagten von sich „Isch hab nix gesieh!“ was soviel heißt wie ich habe nichts gesehen.

Der Richter versuchte fragetechnisch doch noch mehr zu erfahren. Geschildert sei beispielhaft eine Vernehmung, die aber bei sämtlichen nachfolgenden Zeugen ähnlich ablief:

Der vorsitzende Richter lenkte nach dem ersten, schon beim Eintreten in den Sitzungssaal auf Sicht des Angeklagten, hervorgebrachten „nix gesieht“ ein:

“erst mal langsam, sie wissen ja gar nicht welchen Vorgang ich meine. Es geht um den 08.10.1999 auf der Sembacher Kerve...“

„Isch hab aber doch nix gesieh.“

„ja meint der Richter, aber Sie waren doch auf der Kerveveranstaltung im Festzelt, war der Angeklagte auch da ? "

„Isch hab nix gesieh. Isch wäs a net, ob der do war.“

„Hm, Nun ist der Angeklagte ja recht groß, haben Sie ihn gar nicht gesehen an diesem Tag?“

„Schun, der war uff der Kerb.“

„Wissen Sie noch ob der Angeklagte an diesem Tag einen roten Pullover getragen hat?“.

„Jo, des kennt sinn. Der trägt uft so rote Pulli.“

„Haben sie mitbekommen was an der Theke passiert ist?“

„Nee. Isch wäs net was do los war.“

„Ja aber Sie haben doch hinter der Theke bedient, da hätten sie doch etwas mitbekommen müssen ?“

„Nee, isch war do grad uf de Pippibox„

„Wie bitte?“

„Ei uf de Toilet. Isch hab nix gesieh“

„Sagen Sie mal, haben Sie Angst vor dem Angeklagten? Soll der Angeklagten den Saal verlassen ?“

„Nee. Ei woher dann, isch hab enfach nix mitkriegt von der ganz Sach do. Isch wäs es halt enfach net.“

„Gut, sind noch Fragen,...

Nein,

wenn auf Fragen verzichtet wird, bleibt der Zeuge unvereidigt und wird entlassen.

So ähnlich verliefen auch die nachfolgenden Zeugenvernehmungen.

Im Wesentlichen ergab sich, daß sich die meisten Zeugen zum Tatzeitpunkt entweder gar nicht Festzelt befunden hatten, obwohl dort gerade die Hauptveranstaltung stattfand, der Auftritt der örtlichen Jazztanzgruppe, oder waren zwar im Zelt, hatten aber rein gar nix gesieh oder gehert.

Es konnte allein festgestellt werden, daß der Angeklagte am 08.10.1999 auf der Kerve war und an diesem Tag auch einen roten Pullover getragen hatte.

Zuletzt wurde noch der Arzt befragt, der den Geschädigten behandelt hatte:

Prof. Dr. P. gab an, daß bei dem Geschädigte eine schwere Fraktur des Nasenbeines und des Kiefers festgestellt wurde, sowie der Verlust von 2 Zähnen verzeichnet werden konnte. Die Art der Verletztungen und nach Anbgaben des Patienten, war dies die Folge eines oder mehrer käftiger Faustschläge.

Die Stimmung im Sitzungssaal V des Landgerichtes war nach der letzten sachverständigen Zeugenaussage gedrückt.

Allein der Hühne auf der Anklagebank lehnte sich gelassen zurück und wirkte nach einer anfänglichen Anspannung nunmehr zum Ende der mündlichen Verhandlung äußerst gelockert und zufrieden.

Der Staatsanwalt hielt sein Plädoyer, indem er beantragte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Angeklagten freizzusprechen, da ihm der Tatvorwurf nicht nachzuweisen sei. In dubio pro reo.

Die Verteidigung schloß sich dem an.

Der vorsitzende Richter erteilte dem Angeklagten das letzte Wort.

Dieser rückte sich auf seinem Srtuhl zurecht und meinte:

„ Jo, isch will nur noch äns zu dem Professor do sahn. Des war völlisch verkehrt was der do gasaht hat, von wehn Faustschläh. Isch hab do nur mit der flach Hand zugeschlah. Nur mit der Flachhand.“

Der Angeklagte verstummt. Plötzlich hat er die gesamte, vormals etwas verebbte Aufmerksamkeit der Richter und Anklagebank.

„Ach, sie haben den Geschädigten hier also geschlagen?“

fragt der Vorsitzende fast frohlockend.

Der Angeklagte etwas unsicher „ei jo, aber nur mit der flach Hand, isch män jo nur, des der Professor do, keh Ahnung hot, un, un..“

....

Und so kam es nach einem raschen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung dann doch noch zu einer Verurteilung des Angeklagten.

Da sage noch einer, daß Recht nichts mit Gerechtigkeit zu tun habe

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit !

Das Impressum -ein alter Hut ?

Keineswegs, denn immer noch fehlt auf vielen Seiten ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum, daher:

Ein Impressum muss her!

Die Content-Provider, also alle Anbieter von Inhalten auf Websites, Unternehmenspräsentationen, online Ausgaben von Zeitungen müssen im Impressum bestimmte Pflichtangaben nach dem neuen "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)", das das Teledienstegesetz (TDG) ausweitet.

Gesetzliche Regelungen für Websites finden sich vor allem im Teledienstegesetz (TDG) oder dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV). Genaue Abgrenzung ist schwierig. „Pi mal Daumen“ lässt sich sagen: Das TDG gilt für Teledienste: Angebote im Bereich der Individualkommunikation (also private homepages und Firmenpräsentationen). Darunter fallen die meisten Websites. Der MDStV gilt für Mediendienste, das sind Anbieter von redaktionell gestalteten Inhalten, die zur Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen (z.B. online Ausgabe des Focus).

Die Anbieterkennungspflicht ist aber für beide gleich.

Laut § 6 TDG ist die Angabe von Name und (Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters (sog. Anbieterkennung) erforderlich. Bei juristischen Personen muss ein Vertretungsberechtigter genannt werden. Erforderlich sind zudem Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Also Telefon, Fax und E-Mail-Adresse.

Sofern der Anbieter einer behördlichen Zulassung bedarf - wie z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern - sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte) weitergehende Pflichtangaben bereitzustellen.

Pflichtangaben:

Teledienstegesetz
TDG § 6 Allgemeine Informationspflichten


Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

(Für den Begriff der "geschäftsmäßigen Angebote" gilt eine weite Definition. Geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. So gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht.)

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Beispiel für einen Verein

Turnerbund Jahn e.V.

Am Sportplatz 7

73737 Jahnstadt

Tel: 0737 / 73 73 und Fax: 0737 / 73 77

E-Mail: ....

Vereinsregisternummer: VR 7373

Registergericht Jahnstadt

vertreten durch den Vorstand:

Vorsitzender: Malin Clownfisch

Stellvertretende Vorsitzende: Dori Schwimmer und Nemo Aqua

Beisitzer: Udo Sportlich, Max Schnell, Dieter Gelenkig, Marianne Gazelle

(UmsatzsteuerID nicht vorhanden / Steuernummer muss nicht angegeben werden)

verantwortlich für die redaktionelle Inhalte: Jürgen Engagiert

10 Februar 2006

„3 ..., 2..., 1..., wirklich meins ?“ Techniken, Strategien und Rechtsgrundlagen für Onlineverkaufsplattformen


1. Wie kommt es denn überhaupt zum Vertrag ?

Bei Verträgen, die über die Auktionsplattformen, wie beispielsweise über Ebay geschlossen werden, sind an sich drei Personen beteiligt:

>der Verkäufer,

>der Käufer und

>das Auktionshaus.

Der eigentliche Kaufvertrag kommt zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande. Welche Rolle nun dabei das Auktionshaus und dessen allgemeine Geschäftsbedingungen haben, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Auktion ab.

Bei den typischen Online-Auktionshäusern wie Ebay redet man zwar von Auktionen, allerdings handelt es sich hierbei nicht um Auktionen und Versteigerungen im Sinne des Gesetzes § 156 BGB. Ein Kaufvertrag kommt hier durch den Zuschlag des Auktionators zustande. So etwas geht nur bei Life-Auktionen auf Chat-Basis im Internet. Im Unterschied hierzu kommt es bei den typischen Online-Auktionshäusern nicht durch den Hammerschlag des Auktionators zum Vertragsschluss zwischen Käufer und dem Verkäufer, sondern aufgrund Zeitablaufes. Der Vertrag kommt gänzlich ohne weiteres Zutun des Auktionators zwischen Verkäufer und Käufer mittels Angebot und Annahme zustande. Der Käufer erhält die Ware, der mit dem Zeitablauf, das höchste Gebot abgegeben hat. Auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionshäuser sehen vor, dass der Verkäufer mit dem Einstellen seines Angebotes ein bindendes Angebot zum Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden abgegeben hat.

Anders sieht es natürlich aus bei der Einstellung von Waren in einem Webshop, den der Verkäufer selbst betreibt. Hier gibt der Verkäufer mit dem Einstellen seiner Waren in den Shop noch kein bindendes Angebot ab. Vielmehr ist dies mit der rechtlichen Qualität eines Versandhauskataloges vergleichbar. Der Käufer prüft die Angebotspalette und wählt dann erst die Ware aus. Mit der Bestellung gibt er, der Käufer, das Angebot überhaupt erst ab. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot dann an, indem er die Ware übersendet oder eine Vertragsannahme erklärt.

Das hat mir gerade noch gefehlt !


endlich, endlich ist er da - hier startet der Ratgeber mit vielen nützlichen Hinweisen rund um das IT-Recht ...